Viele Baggerführer Radlader-Fahrer Schaufellader Staplerfahrer Teleskoplader-Führer oder Walzenführer und auch viele Kranfahrer haben keine amtliche Fahrerlaubnis für Ihre Selbstfahrende Arbeitsmaschine behördliche Kurzfassung sfAM und nicht SfA -
So gilt folgende Regelung laut BMDV: bis zu 6 Km/h keine Fahrerlaubnis nötig, ab 6 km/h bis zu 20 Km/h mind. die Führerscheinklasse B (Achtung AM der Rollerführerschein bzw. M die Mofa-Prüfbescheinigung gilt hier nicht), ab 25 Km/h bis zu 40 Km/h die Fahrerlaubnisklasse C1 bis 7,49 Tonnen oder ab 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse, mit Anhängerbetrieb noch zusätzlich der Eintrag E und die Klassen L und C für Fahrzeuge die nur zur Verwendung für Landwirtschaft- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). Dies gilt im öffentlichen Bereich wie im Straßenverkehr und im teil- öffentlicher Verkehr auf der Baustelle oder auch auf dem Privaten Firmengelände was nicht abgesichert ist gegenüber dem öffentlichen Verkehr wie zum Beispiel: am Baumarkt - Wochenmarkt - Möbel- Abhollager - Supermarkt Parkplatz usw. also alles was nicht Eingezäunt ist bzw. beschränkt ist mit einer Zufahrtsregelung.
Übrigens das Handy Verbot gilt hier auch, ebenso wie das Gurtanlegen, was je selbstverständlich sein sollte - vor allem wenn die Fahrerkabinentür offen ist während der Fahrt sprich bei der Arbeit, trotz TOPS und ROPS Systeme am Bagger- Radlader- Stapler- usw.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie: Gabelstapler Mobilbagger Radlader Telekoplader usw. im Straßenverkehr auf öffentlichen Plätzen wie Parkplatz Baustelle usw. - jede nicht umfriedete Fläche -
Eine selbstfahrende Arbeitsmaschine sfAM und nicht SfA - benötigt nur dann eine Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO sowie eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO, wenn sie die Bauvorschriften der StVZO bzw. die Vorgaben der entsprechenden EU-Richtlinien nicht einhalten kann. (Gesamtmasse, Breite, Länge, Achslasten, Sichtfeld, Beleuchtung...)
Ansonsten reicht bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von ab 6 km/h bis zu 20 km/h bzw. kleiner als 25 km/h eine Betriebserlaubnis.
Folgende Führerscheine für die Straßenfahrt werden da benötigt - erfolgt durch die Gruppierung in:
- Zugmaschine / Ackerschlepper (nur in der Land- & Forstwirtschaft) Klasse L bzw. T
- Selbstfahrende Arbeitsmaschine (bis 20/25 Km/h Kl. 4/3/B bis 40 km/h Kl. 3/2/C1/C)
Achtung!!!
bei mehr als 20 Km/h bzw. größer als 25 km/h -
Gewichtsbeschränkung vom Führerschein beachten bei B nur max. 3,5 to alte Klasse 3 max. 7,5 to
Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen gilt auf nicht öffentlich zugänglichen Gelände ist für das Fahren kein Führerschein nötig, außer der Betreiber bzw. die Firmenhaftpflicht verlangt dass - Zudem muss immer eine schriftliche Genehmigung sprich Fahrbeauftragung des Besitzers vorliegen. (s. a. Regel 1116/2111 und Regel 100-001 dazu)
- PDF Technische Regeln mit Lesetipps --
Auf öffentlichem Gelände gelten wie für jedes Fahrzeug die StVZO und für den Fahrer die StVO sowie die Führerscheinverordnung.
Dabei sind unterschiedliche Führerscheine für Geräte bis max. 25 km/h und über 25 km/h notwendig. 20 km/h-Maschinen arbeiten mit der Betriebserlaubnis und sind zulassungsfrei. Arbeitsmaschinen über 20 km/h benötigen eine Straßenzulassung mit Amtlichen Nummernschild.
Fahren ohne ABE oder Gutachten.
z.B. mit den Stapler (ohne Beleuchtungsanlage) die 200 m zu einer anderen Lagerhalle oder Firma auf öffentlichen Grund fahren, oder mit einen alten Bagger od. Radlader ohne Papiere auf der Straße fahren. Da sollte man auch die Sondergenehmigung haben, da die Betriebshaftpflichtversicherung diese Fahrten nur abdeckt, wenn auch eine entsprechende Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO vorliegt.
ABE oder mit Gutachten.
Steht in der ABE oder im Gutachten vielleicht so was wie „AUSN.-GEN. ERF.“ oder „AUSN.GENEHM.ERFORD.“? Wenn ja, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Wenn es zu Sichteinschränkungen kommt, dann bedarf es zusätzlich einer Erlaubnis der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde nach § 29 Abs. 3 StVO. Es gibt vereinzelt ABE`s (z. B. für Anhänger Arbeitsmaschine Turmdrehkran) in denen das KBA bereits die AG gem. § 70 StVZO miterteilt hat.
Alte Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung über §18 StVZO.
Wurde mal so geregelt, leider ist der §18 aber in der Aktuellen StVZO weggefallen. Bei Staplern und selbstfahrenden Hubarbeitsbühnen kommt dies aber nicht vor, da diese i. d. R. überhaupt keine ABE besitzen. Der TÜV z.B. erstellt dann auch ein Gutachten gem. § 21 StVZO i. V. m. § 4 FZV zur Erlangung einer ABE / Gutachten für Einzelfahrzeuge.
Ist sie zeitlich beschränkt? Verliert sie ihre Gültigkeit irgendwann?
Dann muß man beim nächsten mal beim Vermieter erst mal die ABE oder das Gutachten durchlesen. Während eine ABE keiner zeitlichen Befristung unterliegt, wird eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO nur befristet erteilt. Die Richtlinien sehen eine maximale Gültigkeit von 6 Jahren vor. Auch die gegebenenfalls erforderliche Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO wird nur befristet erteilt. Die maximale Gültigkeit beträgt im Regelfall längstens 3 Jahre. Beides sind i.d.R. DIN-A4-Blätter.
Wird vom Hersteller ein Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis mitgeliefert, so muss dieses Gutachten bei der örtlichen Zulassungsstelle abgestempelt werden und erst dann hat man eine gültige Betriebserlaubnis. Gerade bei Gebrauchtmaschinen ist die Betriebserlaubnis oftmals nicht vorhanden. Dann kann man sich an den Hersteller wenden und mit Hilfe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer eventuell eine Zweitschrift der Allgemeinen Betriebserlaubnis bekommen. Ist dies nicht möglich, muss ein neues Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis von einem anerkannten Sachverständigen (z.B.TÜV) erstellt werden. Ohne Betriebserlaubnis darf man nicht auf öffentlichen Straßen unterwegs sein und so ist auch die Betriebserlaubnis bei Straßenfahrten mitzuführen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen können auch schneller als 20 km/h unterwegs sein. Dann müssen sie jedoch zugelassen werden und sie bekommen ein eigenes Kennzeichen. Außerdem ist dann alle zwei Jahre eine HU- Hauptuntersuchung zusätzlich zur UVV-Prüfung nach der TRBS 1203 fällig.
Definition:
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (sfAM) sind also Kraftfahrzeuge, „die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.“ (§ 2 Nr. 17 FZV). Zu unterscheiden sind sie insofern vor allem von den solchen Beförderungszwecken dienenden Nutzfahrzeugen.
Bei ihnen handelt es sich trotz des ähnlich klingenden Begriffs nicht um selbstfahrende Kraftfahrzeuge, sie werden immer noch (Stand 2023) von Fahrern gesteuert (siehe auch unten Fahrerlaubnisrecht).
Zulassungs- und Versicherungsrecht in Deutschland
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1a FZV zulassungsfrei und dementsprechend i. S. d. § 3 Nr. 1 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von bis zu 20 km/h müssen eine gültige Betriebs- oder Einzelbetriebserlaubnis vorweisen, um in Betrieb gesetzt werden zu dürfen.
Liegt eine bbH von mehr als 20 km/h bzw. 25 km/h vor, muss zudem ein amtliches Kennzeichen der örtlichen Zulassungsbehörde beantragt werden. Durch die Steuerbefreiung in der Land- und Forstwirtschaft wird in diesen Fällen ein grünes Kennzeichen vergeben (§ 4 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 2 FZV). Bei einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 20 km/h muss der Halter des Fahrzeugs seinen vollständigen Namen und seinen Wohnort oder die Firmenanschrift zumindest auf der linken Seite des Fahrzeugs dauerhaft und deutlich lesbar anbringen, um in Schadensfällen eventuelle Haftungsangelegenheiten ermöglichen zu können (§ 4 Abs. 4 FZV). Dies gilt übrigens auch für andere selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher, Häcksler, Roder, usw. - siehe auch. § 64b der StVZO dazu -
Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Kennzeichen wird eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgegeben, die beim Betrieb des Fahrzeugs ständig mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen ist. Bei Maschinen bis 20 km/h bbH genügt das Mitführen der Übereinstimmungsbescheinigung oder Einzelgenehmigung. Werden selbstfahrende Arbeitsmaschinen entgegen ihrer Bestimmung zweckentfremdet und beispielsweise für Güterverkehr eingesetzt, entfällt die Steuerfreiheit. Dies kann als Steuerhinterziehung bestraft werden.
Für eine selbstfahrende Arbeitsmaschine mit mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit muss ihr Halter eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen, bevor sie auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird. Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bei maximal 20 km/h, besteht keine Versicherungspflicht. In diesen Fällen werden Schadensfälle von der Betriebshaftpflichtversicherung oder Privathaftpflichtversicherung gedeckt.
Eine EU-Richtlinie schreibt dazu vor, zulassungsfreie selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Erntemaschinen, Bagger, Kehrmaschinen sowie Gabelstapler, Aufsitzrasenmäher usw. mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 6 km/h bis 20 km/h mit mindestens 7,5 Mio. € Versicherungssumme zu versichern. EU-Richtlinie 2021/2118 - Der geänderte Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht nun vor, dass eine Versicherung auch über die Privat- und Betriebshaftpflichtversicherung weiterhin möglich ist, soweit der Versicherungsrahmen auf mind. 7,5 Mio. € angepasst wird. Zudem wurde die Frist zur Umsetzung bis 1. Januar 2025 verlängert, um die bestehenden Versicherungsbedingungen anzupassen oder erstmaligen Versicherungsschutz zu schaffen.
- Schauen Sie in Ihren Vertrag ob es schon umgesetzt wurde -
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen werden von 1937 bis 2012 in § 18 StVZO, seit 2012 in § 2 Nr. 17 FZV geregelt.
Soweit die in den §§ 32 und 34 StVZO festgelegten Abmessungen und Gewichte überschritten werden, ist für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf öffentlichen Straßen eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich. Darüber hinaus ist die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen im öffentlichen Straßenverkehr, die nicht den in der StVZO normierten Abmessungen oder Gewichten entsprechen, erlaubnispflichtig (§ 29 Abs. 3 StVO). Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen gelten insoweit Sonderbestimmungen, dass die Vorschriften über Fahrzeitbeschränkungen für bestimmte Straßen nicht anzuwenden sind, wenn eine Gesamtmasse von 54 t nicht überschritten wird (vgl. Rn. 147 der VwV-StVO zu § 29 StVO).
Klassische selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Bagger, Radlader, Autokran, Erntemaschine, Mähdrescher, Schienenreinigungsfahrzeug, Schneepflug, Straßenwalze, Übertragungswagen, Eichfahrzeug u. a.
Fahrerlaubnisrecht:
Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 6 km/h sind fahrerlaubnisfrei. Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis max. 25 km/h bbH genügt die Fahrerlaubnisklasse L die im B Führerschein (Ausnnahmeregelung Klasse L auch machbar ab 16 Jahre aber nur für die Berufsausbildung. Ab einer bbH von 25 km/h bis einschließlich 40 km/h darf zwar mit der Fahrerlaubnis der Klasse T gefahren werden (also ohne Einschränkung der zulässigen Gesamtmasse); dies gilt jedoch nur wenn die sfAM nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt ist und darüber hinaus nur für solche Zwecke eingesetzt wird.
Ansonsten ist ab 25 km/h bbH bis 3500 kg zulässige Gesamtmasse die Fahrerlaubnisklasse B, bis 7500 kg die Klasse C1 alte Klasse 3 und für alle schwereren Maschinen Klasse C alte Klasse 2 erforderlich.
Eine selbstfahrende Arbeitsmaschine darf generell keine Güter und oder Personen auf öffentlichen Straßen befördern.
Die LoF Zugmaschine als Geräteträger darf immerhin das 0,4-fache des zulässigen Gesamtgewichtes auf der Straße transportieren.
Selbstfahrende Arbeitsmaschine mit Fahrtenschreiber?
Benötigen keinen Fahrtenschreiber?
Eine selbstfahrende Arbeitsmaschine benötigt keinen Fahrtenschreiber, da diese Fahrzeuge nicht für den Güterverkehr bestimmt sind, sondern nur zum be- und entladen.
Wo steht, wer einen Fahrtenschreiber braucht - in § 1 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) wird bestimmt, dass ein Fahrtenschreiber für diese Fahrzeuge nicht notwendig ist.
Müssen Lenk- und Ruhezeiten aufgezeichnet werden?
Lenk- und Ruhezeiten müssen bei der Arbeit mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen nicht aufgezeichnet werden. Hier gilt das Arbeitszeitgesetz von 8 Std. bzw. bis max. 10 Std. am Tag mit Auflagen. Gilt nicht für Beamte, da ist das BBG und die AZV zu-beachten.
Im gewerblichen Bereich müssen Fahrer oftmals Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Dazu muss ein entsprechendes Kontrollgerät im Fahrzeug verbaut sein - der Fahrtenschreiber. Festgeschrieben ist dies in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Die Lenk- und Ruhezeiten müssen alle Kraftfahrer mit Fahrzeugen über 2,8 Tonnen, die zur Güterbeförderung gedacht sind, dokumentieren. Ab 3,5 Tonnen muss dies per Fahrtenschreiber erfolgen. Folglich kann diese Regelung per Definition nicht auf eine selbstfahrende Arbeitsmaschine zutreffen. Der Fahrtenschreiber kommt nur im Güterverkehr zum Einsatz, die sfAM ist ein Fahrzeug, dass nicht zum Güterverkehr bestimmt ist.
Zudem greift die sogenannte Handwerkerregel des Art. 3 (EG) Nr. 561/2006 Buchstabe aa. Die Fahrtenschreiberpflicht gilt nicht für:
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.
Explizit erwähnt es auch nochmal der § 1 Abs. 2 Nr. 5 der Fahrpersonalverordnung (FPersV). Selbstfahrende Arbeitsmaschinen brauchen keinen Fahrtenschreiber, denn die Lenk- und Ruhezeiten müssen nicht dokumentiert werden.
Neue Radlader nach der EN 474 Teil 3 oder Teleskoplader bzw. Teleskopstapler nach der EN 1459
werden immer häufiger als Traktoren mit der Bezeichnung T1 zugelassen. Was bedeutet dies und wo liegen die rechtlichen Unterschiede gegenüber der Zulassung als Selbstfahrende Arbeitsmaschine.
Traktoren, die ab dem 1. Januar 2018 neu in den Verkehr gebracht werden, müssen die EU Verordnung 167/2013 erfüllen. In dieser sogenannten „Tractor-Mother-Regulation“ sind viele Vorgaben für die Typgenehmigung europaweit harmonisiert worden. Auch Rad- und Teleskoplader können schon seit längerem nach dieser Verordnung zugelassen werden, wenn sie die entsprechenden Traktor-Vorgaben erfüllen. In der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) werden die Lader im Feld J mit der Klasse T1 als Zugmaschine auf Rädern beschrieben. Dazu kommt noch der Buchstabe „a“ für Fahrzeuge bis zu einer bauartbedingten (bbH) Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h. Schnellere Fahrzeuge erhalten den Buchstaben „b“, der bei Rad- oder Teleskopladern eher selten vorkommt. Die Lader können aber auch nach nationalem Recht als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine zugelassen sein. In der Zulassungsbescheinigung Teil I steht dann meistens unter Punkt J die Nummer 89 (alt 87) und unter 4 die Nummer 2000 (alt 20). Diese Schlüsselnummer 892000 (alt 8720) kennzeichnet den Lader dann als lof Zugmaschine Geräteträger. Als Schlüsselnummer ist bei den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzt werden, zum Beispiel die 161199 aufgeführt. Diese Nummer setzt sich aus dem Feld J und 4 in den Fahrzeugpapieren zusammen. Die 3. und 4. Zahl, also 1 und 1, spiegeln die Bauart als lof Fahrzeug wieder. Ein Radlader der aus dem Baubereich kommt hat beispielsweise die 161201 als Schlüsselnummer. Dieses Fahrzeug kann aber auch in der Landwirtschaft eingesetzt werden und das Zulassungsverfahren ist bei allen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen identisch.
Unterschiede beim Führerschein:
Wo liegen nun die rechtlichen Unterschiede, wenn der Rad- oder Teleskoplader als T1a Fahrzeug bzw. lof Zugmaschine oder selbstfahrende Arbeitsmaschine eingestuft wird? Wie in der Tabelle dargestellt (siehe Anhang), fangen beim Führerschein die rechtlichen Unterschiede an. Der als selbstfahrende Arbeitsmaschine eingestufte Rad- oder Teleskoplader kann bis 25 km/h bbH mit der Klasse L gefahren werden. Dabei spielt es keine Rolle ob der Lader auf einem landwirtschaftlichen Betrieb oder bei einem Gewerbebetrieb, zum Beispiel bei einem Bauunternehmer im Einsatz ist. Unabhängig vom Gewicht bedeutet dies, dass alle Führerscheininhaber der Klasse B (Auto) auch diese Fahrzeuge fahren dürfen, denn die Klasse L wird von der Klasse B eingeschlossen. Die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen die in der Land- oder Forstwirtschaft bis 40 km/h bbH zugelassen sind, können mit der landwirtschaftlichen T Klasse gefahren werden. Beim Bauunternehmer hingegen müsste das gleiche Fahrzeug je nach zulässigem Gesamtgewicht mit der Klasse C1 oder C gefahren werden. Als Zugmaschine darf der Rad- oder Teleskoplader für lof Zwecke mit der Klasse L bis zu einer bbH von 40 km/h gefahren werden. Im Anhängerbetrieb ist jedoch die Betriebsgeschwindigkeit von 25 km/h einzuhalten. Mit der Führerscheinklasse T könnte der Rad- oder Teleskoplader als Zugmaschine ab 18 Jahre sogar bis zu einer bbH von 60 km/h gefahren werden. Dies wäre aber nicht bei einer gewerblichen Biogasanlage möglich, da auch hier die gewerbliche Nutzung sprich ein Gewerbebetrieb zum Tragen kommt und keine Nutzung in der Landwirtschaft bzw. Forstwirtschaft.
Selbstfahrende Arbeitsmaschine im bzw. mit Anhänger- betrieb:
Nur zulässig, wenn BE C1E bzw. CE vorhanden ist.
Führerscheine ohne E also kein Anhängerbetrieb möglich außer mal wieder in der Land- und Forst Wirtschaft -
alle anderen brauchen extra Führerschein Eintrag E dazu -
Gilt nur für Deutschland - andere Länder andere Sitten -
Strafen bei Nichtbeachten bzw. nach einen Unfall -
Sprechen Sie mit einen Fachanwalt für Versicherungsrecht bzw. Verkehrsrecht -
und bei einem Arbeitsunfall mit einer SiFa - die Ahnung hat -
Mit Gruß SiFa Drewer, Olli Ausbilder und Prüfer für Baumaschinen Stapler Krane Hubarbeitsbühnen usw.
www.as-drewer.de Unterlagen Fachverlag für Arbeitssicherheit und UVV Prüfungen -
bzw. für die Pflicht Schulungen und die Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung -
www.baggerschulung.net www.staplerschulung.net www.kranschulung.net usw.