OBN Qualifizierte befähigte Person gem. der TRBS 1116 4.4 TRBS 2111 usw.

Qualifizierte Person

Gewerbliche Schulungs- Nachweise müssen regelmäßig Aufgefrischt werden.
siehe: ArbSchG / BetrSichV / DGUV-V1 / DGUV-R 100-001 / TRBS 1116 / TRBS 2111 usw. dazu -

Sie wollen dies selber durchführen ohne gleich ein Ausbilder dazu zu sein?

Dann müssen Sie mind. Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Sicherheitsbeauftragter sein, mit den jeweiligen Schulungsnachweis darüber. (Bitte als PDF-Datei zusenden)

Zudem selbst ein Staplerschein, Baggerschein, Kranschein, Anschlägerschein, Arbeitsbühnenschein usw. haben. (Richtig Schulungsnachweis als Zertifikat)

(Bitte als PDF-Datei zusenden) ein Lichtbildausweis als Fahrausweis alleine reicht also nicht aus -

TRBS 1116 „Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln“

Die Technische Regel für Betriebssicherheit - TRBS - neue 1116 (2022) und alte TRBS 2111 (2007) sagen dieses -

Es müssen nun auch die Bediener von Mitgänger Flurförderzeugen schriftlich beauftragt werden. Die TRBS-Vorschrift 1116 bleiben also konsequent bei dieser Aussage, wie auch schon in der TRBS 2111 Teil 1, eine Schulung ist aber immer noch nicht Pflicht, laut dem DGUV-Grundsatz 308-001 und der DGUV-Vorschrift 68 dazu -

Neu ist jetzt auch schriftliche Beauftragung für Krane, die nicht ortsveränderlich sind.

Im Abschnitt 3.2 unter Punkt 7 listet die TRBS 1116 neben den Mitgänger Flurförderzeugen auch die Krane auf. Dabei wird nicht unterschieden in verschiedene Kranbauarten, sondern allgemein von allen Kranen gesprochen.

Aus der gleichen Logik wie im vorherigen Absatz muss man also zu dem Schluss kommen, dass nun für alle Krane (nicht Kräne) ein schriftlicher Auftrag zum Steuern erteilt werden muss.

Auch hier geht die TRBS 1116 also weiter als die Vorgaben der aktuellen DGUV. In der Vorschrift 52 Krane heißt es: bei ortsveränderlichem kraftbetriebenem Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.

Für alle anderen Krane wäre für die DGUV eigentlich eine mündliche Beauftragung ausreichend. Da allerdings auch die Vorgaben der TRBS eingehalten werden müssen, muss nun auch für die nicht ortsveränderlichen voll- und teilkraftbetriebene Krane und für nicht kraftbetriebene Krane eine schriftliche Beauftragung erteilt werden.

Ausbilderlehrgang als Nachweis für die Qualifizierenden -

Im Abschnitt 4.4 behandelt die TRBS 1116 die Thematik, welche Anforderungen an die Personen gestellt werden, die das Personal/Mitarbeiter im Umgang mit den Arbeitsmitteln jährlich neu zu qualifizieren haben müssen.

Erforderliche didaktische Kompetenzen können beispielsweise erlangt werden durch erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbilderlehrgang mit Bezug zu dem jeweiligen Arbeitsmittel.

Lehrgang für Ausbilder und Trainer als befähigte Person dazu -

Immer mehr Unternehmen schicken Ihre eigenen Mitarbeiter zu solchen Lehrgängen, um sich rechtlich abzusichern. Nicht selten kommt nach einem Arbeitsunfall die Nachfrage "Wer war der Ausbilder und war das eine geeignete Person für diese Tätigkeit?". Mit einem Zertifikat von einem staatlich anerkannten Ausbilderlehrgang für das entsprechende Arbeitsmittel ist diese Frage eindeutig zu beantworten und die Behörden wie das Amt für Arbeitsschutz sind zufrieden.

Wir bieten seit vielen Jahren diverse Ausbilderlehrgänge beim Vorliegen der eigenen Vorkenntnisse dazu für z.B. Flurförderzeuge, Krane und auch Anschlagen von Lasten, Erd- und Straßenbaumaschinen, Hubarbeitsbühnen aller Bauarten und auch für die Teleskopmaschinen sprich Teleskopstapler usw. an.

Zudem brauchen auch die Ausbilder/Trainer/Unterweiser/Prüfer der Arbeitsmittel eine regelmäßige Fortbildung/Weiterbildung.

- Sagt auch das IAG Institut dazu - (mit Anmerkungen von SiFa, SV und ISO/IEC Zertifizierter Trainer Drewer, Olli)

ArbSchG §7 schreibt dem Unternehmer/Arbeitgeber vor, dass er nur geeignetes und qualifiziertes Personal einsetzen darf. Qualifiziert ist man dann, wenn man sich auf dem Stand des Rechts und der Technik befindet. Deshalb ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiter regelmäßig zu unterweisen (ArbSchG §12).

Mindestens 1 x jährlich haben arbeitsplatzbezogene Unterweisungen zu erfolgen (ArbSchG §12, BetrSichV §12, DGUV-V1 §4). Das gilt auch für die Ausbilder. Im Grunde genommen ist jede Fortbildung eine Unterweisung.

Für Personen, die ausschließlich ausbilden, heißt das, dass sie auf ihre Ausbildertätigkeit
bezogen mind. 1 x jährlich zu unterweisen / Fortzubilden sind.

Eine solche Unterweisung ist oft gar nicht durch firmeninternes Personal möglich, da der Ausbilder in seinem Gebiet das meiste Wissen hat. Es gibt also häufig keinen geeigneten Ansprechpartner, der ihn über seine Ausbildungstätigkeit angemessen unterweisen könnte. Alleine dadurch kann sich die Notwendigkeit von Fortbildungsveranstaltungen ergeben, wo eine Unterweisung durch Arbeitssicherheit Experten und andere berechtigte Ausbilder / Personen erfolgt.

Zum Großteil gehen Ausbilder in den Betrieben auch anderen Tätigkeiten nach, sodass nicht zwingend 1 x jährlich ausbildungsbezogen zu unterweisen ist; jedoch sollte dies alle 2 - 3 Jahre der Fall sein.

Hier sei nur am Rande erwähnt, dass das Durchführen von Unterweisungen eine Unternehmerpflicht nach dem ArbSchG darstellt – im Falle eines Unfalles kann der Unternehmer/Vorgesetzte bei nicht ausreichend durchgeführten Unterweisungen in die Haftung genommen werden.

Rechtsvorschriften - Der Begriff „Fortbildung“ wird ausdrücklich auch in der TRBS 2111 erwähnt:

    „Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird festgelegt, welche Qualifikation für Tätigkeiten mit einem Arbeitsmittel erforderlich ist, um mechanische Gefährdungen zu vermeiden, wie einschlägige Ausbildung, Erfahrungswissen, zusätzliche Qualifikation, Schulung oder Fortbildung [...].“     - TRBS 2111 Punkt 5.3.1

Auch in den Ausbildungsgrundsätzen, z. B. im Grundsatz für Erdbaumaschinen DGUV-G 301-005, wird ausdrücklich die Fort- und Weiterbildung als Voraussetzung eines Ausbilders genannt.

Aufgrund der fachlichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung und Erfahrung sind ausreichende Kenntnisse in Theorie und Praxis auf dem Gebiet der betreffenden Baumaschinen nachzuweisen" DGUV-G 301-005 Kapitel 9

Genaueres steht noch in der TRBS 1203 und VDI 4068 für Betriebsmittelprüfer oder auch im PSAgA DGUV Grundsatz 312-001 drin, wie im Folgenden erläutert wird.

In der TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“, in der es um die Anforderungen an diese Personen bei der Prüfung von Arbeitsmitteln geht, wird verlangt, dass diese sich durch „Teilnahme an fachspezifischen Schulungen oder Erfahrungsaustauschen“ auf dem aktuellen Stand befinden müssen (Punkt 3.3).  (steht seit Jahren schon so in der VDI 4068)

Das Gleiche gilt auch für Prüfsachverständige, z. B. für die Krane (nicht Kräne) So gibt Punkt 4.4 der TRBS 1203 wie folgt vor: Die Anforderungen, sich auf dem aktuellen Stand zu halten, gilt als erfüllt, …

„… wenn Prüfsachverständige sich wenigstens alle drei Jahre durch Teilnahme an fachlichen Weiterbildungsveranstaltungen oder Erfahrungsaustauschen über den aktuellen Stand einschlägiger Regelwerke und Normen sowie den Stand der Technik hinsichtlich der zu prüfenden Krane und deren Verwendung weiterbilden. Der fachliche Bezug der Weiterbildungsveranstaltungen und Erfahrungsaustausche zu der tatsächlichen Prüfaufgabe muss gegeben sein.“  gilt auch für TÜV Dekra usw. Personen von der ZÜS -

Was sind die Unterschiede zwischen befähigten Personen, Sachkundigen, Sachverständigen und zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS)?. KomNet Dialog 26096 https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/26096

Ebenso sieht der PSAgA DGUV Grundsatz 312-001 für Ausbildende im Bereich PSA gegen Absturz ebenfalls eine Fortbildungsverpflichtung alle drei Jahre vor.

    "Die Ausbildenden sind verpflichtet, sich auf dem aktuellen Stand zu halten. Das betrifft u.a. die Änderungen der betrieblichen Verhältnisse und der Vorschrift und Regelwerkes sowie aktuelle Produktentwicklungen und Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen.

Die Ausbildenden haben regelmäßig, mindestens im Dreijahres-Rhythmus, an Fortbildungsveranstaltungen (z.B. an einschlägigen Kursen und Fach- Tagungen) teilzunehmen."

Diese Forderung der TRBS 1203 kann auch auf den Ausbilderbereich analog angewendet werden, denn es ist nicht nachvollziehbar, warum die Voraussetzungen an Ausbilder – also diejenigen Kollegen, die die Personen schulen und unterweisen, die die Arbeitsmittel bedienen - geringer sein sollen als an diejenigen, die die Arbeitsmittel prüfen. Beides ist gleichermaßen wichtig und steht auf einer Ebene.

Zudem kann die Vorgabe des DGUV Grundsatzes 312-001 analog auch auf Ausbildende anderer Arbeitsmittel wie Flurförderzeuge, Teleskopstapler, Krane, Hubarbeitsbühnen, Erdbaumaschinen oder auch Ladungssicherung angewendet werden.

So kann man im Ergebnis nur auf die bestehende Fortbildungspflicht wenigstens alle 3 Jahre hinweisen. -

Auf EU Europa Ebene laut der DIN EN ISO IEC 17024 seit 2019 alle 36 Monate (alt 52 Monate) Weiterbildung Pflicht für Trainer und Teilnehmer eines EU Europa Zertifizierten Maschinenführer Kurses.

Kurs ab 399,- Euro bis 1600,- für alle 5 Maschinenführer- Kurse als Paketpreis -

- Für die Zertifizierten Ausbilder sprich Trainer Kurse auf EU Europa Basis siehe http://www.train-the-trainer.center/ -

- nur auf Basis der DGUV Grundsätze, Regeln, Informationen, Vorschriften, TRBS´s https://agentur-soest.de/obn-ausbilder.html

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