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Nach Erhalt der Schulungsnachweise als Befähigungsnachweis - bitte immer sofort Kopien machen -
zur eigenen Sicherung vom Schulungs-Zertifikat und evtl. auch vom Fachausweis darüber bei den gewerblich genutzten Maschinenführer- Ausweisen Pflicht seit vielen Jahren. 

Ersatz bei Verlust Fertig Ausgefüllt ab 55,- (nur bei uns gemachte - Fremde mehr siehe auch bei Ersatz Nachweise)

Ersatzdruck für je 55,- Euro - der Fahrausweis ist nur Beiwerk - Zertifikate sind Pflicht - fehlt beides dann ab 77,- Euro -

Und nur möglich wenn eine regelmäßige Sicherheitsunterweisung als Weiterbildung gem. Arbeitsschutzgesetz §§ 12 und 15 sowie BetrSichV §§ 3 und 9 der DGUV-V1, DGUV-R 100-001 und der Qualifizierungsvorgabe wie der TRBS 1116 TRBS 2111 usw. erfolgte - durch einer befähigten Person mit eigenem Nachweis darüber -

Schulungsnachweis/e auf Grundlage der deutschen und EU Europa Vorgaben dazu -

als Baumaschinenführerschein für Erdbau und Straßenbau - sprich Baggerschein Radladerschein oder Walzenführerschein - Flurförderzeugeführerschein als Staplerschein bzw. Gabelstaplerschein Containerstaplerschein - Hubarbeitsführerschein als Bedienerschein für die Arbeitsbühnen engl. MEWP - Kranführerschein mit Anschläger Nachweis als Kranschein oder Anschlägerschein - für die Ladungssicherung Schulung - für die Motorsägenführer als Motorsägenschein bzw. Kettensägenschein - als PSAgA Schulungsnachweis als ABS-Schein - und Teleskopstaplerschein Teleskopladerschein für die gelände Teleskopmaschinen - in Deutsch und Englisch - inkl. Platz für die arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen nach der ArbMedVV, so gibt es ja schon länger keine G25 Bezeichnung mehr (abgelöst 2014 DGUV-G 350-001) neue E FSÜ - Eignung der Fahr- Steuer- und Überwachungstätigkeiten oder die G41 (abgelöst 2014 DGUV-G 350-001) Höhentauglichkeit neue E ABS Eignung Arbeiten mit Absturzgefahr usw.

- Herausgegeben durch einen Fachverlag für Arbeitssicherheit seit 2001 -

- EU Europaweit geschützt worden für Geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum -

Immer neuste Ausgabe mit aktuellen Vorgaben wie der BG - Berufsgenossenschaft usw. drauf wie:
der TRBS 1116 der TRBS 2111 der DGUV Vorschrift 1 und Regel 100-001 der DIN EN ISO/IEC 17024 usw.

- in Deutsch und Englisch der Maschinenführerschein - inkl. Platz für die für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, so gibt es ja schon länger keine G25 Bezeichnung mehr (abgelöst 2014) neue E FSÜ - Eignung der Fahr- Steuer- und Überwachungstätigkeiten oder die G41 (abgelöst 2014) Höhentauglichkeit neue E ABS Eignung Arbeiten mit Absturzgefahr usw.

Die Ausweise bestehen aus unempfindlichen NB Spezialpapier, Format einer Seite: ca. 7,5 x 10,5 cm, ausfüllbar mit Kugelschreiber oder Tinten- und Laser- Drucker -

(Druck- Vorlage nur für geprüfte Ausbilder und Trainer - Keine Weitergabe an selbsternannte angebliche Ausbilder dazu) - staatsversagen arbeitsschutz -

Zur Dokumentation der Eignung Tauglichkeit nach ArbMedVV Arbeitsmedizinischen Vorgaben wie: E- FÜS alte G 25 und E- ABS alte G 41, Der Pflicht- Erstausbildung Stufe 1 und Pflicht- Zusatzausbildung Stufe 2, und der Stufe 3 zur Erteilung des schriftlichen Fahrauftrages gemäß DGUV Vorgaben, TRBS usw. dazu. Plus die Regelmäßige Pflicht- Fortbildung sprich jährliche Sicherheitsunterweisung nur noch durch einen Experten sprich Ausbilder dazu gem. der aktuellen TRBS 1116 usw. dazu.

In diesem Fahrausweis haben Sie z.B. die Möglichkeit, die Beauftragungen für Gabelstapler, Mitgänger-Flurförderzeuge, E-Hubwagen sowie Wagen und Schlepper zu vermerken. Sie benötigen somit nicht viele verschiedene Formulare und der Fahrer muss nur einen Ausweis für den Bereich der FFZ- Flurförderzeuge bei sich tragen.

Die Ausstellung eines solchen Fachausweises Fahrausweises inkl. Zertifikat dazu als sogenannter Befähigungsnachweis ist von größter Wichtigkeit, da nur ein fachkundig ausgebildeter und schriftlich beauftragter Mitarbeiter/in derartige Maschinen bedienen- fahren- führen- steuern- darf/dürfen.

Somit sind die Beauftragung und alles damit Zusammenhängende auch juristisch nach ArbSchG, BetrSichV, Vorschrift 1, Regel 100-001, TRBS 1116, TRBS 2111 usw. eindeutig und idealerweise in nur einem Fach- Dokument festgehalten. Neben den Persönlichen Daten (Name, Vorname wann und wo geboren Id.-Nr.:) kann auch ein Lichtbild von 4,5 x 3,5 cm des Fahrers kann eingeklebt werden. Also fast- Perfekt geeignet für die Dokumentation der Aus-, Fort- und Zusatzausbildung usw. laut Grundsätzen plus daß Pflicht Zertifikat darüber -

Anwendungsbeispiele hier für die FFZ- Flurförderzeuge nach der EN 3691 -

Frontstapler, Geländestapler, Containerstapler, Schwerlaststapler, Regalstapler, Schubstapler, Schubmaststapler, Kommissionierstapler, Querstapler, Mitnahmestapler, Schlepper, Wagen, Hochhubwagen, Hubwagen, Elektroameise, E- Handhubwagen, VC Van Carrier, Teleskopstapler als Reachstacker usw.

Technische Regel für Betriebssicherheit - TRBS - neue 1116 (2022) und alte TRBS 2111 (2007) -

Es müssen auch die Bediener von Mitgänger Flurförderzeugen schriftlich beauftragt werden.

Die TRBS-Vorschrift 1116 bleiben also konsequent bei dieser Aussage, wie auch schon in der TRBS 2111 Teil 1, eine Schulung ist aber immer noch nicht Pflicht, laut dem DGUV-Grundsatz 308-001 und der DGUV-Vorschrift 68 nur eine Einweisung mit schriftlichen Auftrag -

Neu ist jetzt also auch die schriftliche Beauftragung für Krane, die nicht ortsveränderlich sind.

Im Abschnitt 3.2 unter Punkt 7 listet die TRBS 1116 neben den Mitgänger Flurförderzeugen auch die Krane auf. Dabei wird nicht unterschieden in verschiedene Kranbauarten, sondern allgemein von allen Kranen gesprochen.

Aus der gleichen Logik wie im vorherigen Absatz muss man also zu dem Schluss kommen, dass nun für alle Krane (nicht Kräne) ein schriftlicher Auftrag zum Steuern erteilt werden muss.

Auch hier geht die TRBS 1116 also weiter als die Vorgaben der aktuellen DGUV. In der Vorschrift 52 Krane heißt es: bei ortsveränderlichem kraftbetriebenem Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen. Für alle anderen Krane wäre für die DGUV eigentlich eine mündliche Beauftragung ausreichend. Da allerdings auch die Vorgaben der TRBS eingehalten werden müssen, muss nun auch für die nicht ortsveränderlichen voll- und teilkraftbetriebene Krane und für nicht kraftbetriebene Krane eine schriftliche Beauftragung erteilt werden.

Jährliche Fortbildung als sogenannte Qualifizierte Sicherheitsunterweisung -

gem. der TRBS 1116 von Nov. 2022 sind die Staplerscheine Baggerscheine Laderscheine Kranscheine Hubarbeitsbühnenscheine Teleskopmaschinenscheine usw. nur noch 1 Jahr gültig in ganz Deutschland - ebenso die Beauftragung dazu wenn nicht nachweislich nach der TRBS qualifiziert wurde -

- eine Fachbezogene Pflicht Weiterbildung muss also nun mind. einmal Jährlich gemacht werden, nur durch einen dafür nachweislichen qualifizierten Ausbilder / Trainer zum Thema mit eigener WB dazu -

Im Abschnitt 4.4 behandelt die TRBS 1116 die Thematik, welche Anforderungen an die Personen gestellt werden, die das Personal bzw. Mitarbeiter im Umgang mit den Arbeitsmitteln mind. 1 x jährlich neu zu qualifizieren - haben müssen -

Erforderliche didaktische Kompetenzen können erlangt werden durch erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbilderlehrgang mit Bezug zu dem jeweiligen Arbeitsmittel oder spez. Trainer Schulung dazu. - siehe auch OBN die Qualifizierte Person gem. der TRBS 1116 usw. -

Siehe z.B. auch unter Punkt 2 und 3 für die jährliche Fortbildung als Nachschulung und unter Punkt 4 das eine Lernerfolgskontrolle evtl. erfolgen muss, und dass dies nur noch ein Ausbilder zum Gerät bzw. ein besonders geschulter Trainer dazu machen darf mit auch eigener Fortbildung zum Arbeitsmittel sprich Thema.

Auch ist die Dauer jetzt genauer Festgelegt worden, so dass man je Arbeitsmittel mind. 1 UE a 45 Min. abzuhalten hat (Punkt 3.5) und das dies auch rein online geht (Punkt 4.3 und 2.2) usw.

Also muss jetzt für die Folgenden Arbeitsmittel nicht nur für deren Betriebliche- Verwendung eine schriftliche Beauftragung nach § 12 Absatz 3 BetrSichV durchgeführt werden (Stufe 3 der Grundausbildung nach den DGUV Grundsätzen) sondern auch eine jährliche Qualifizierung- Maßnahme als Weiterbildung nur durch einen nachgewiesen Experten dazu durchgeführt werden.

Dies gilt z.B. für folgende Betriebsmittel oder auch Arbeitsmittel: Flurförderzeuge mit Fahrersitz und mit Fahrerstand, Flurförderzeuge die durch einen Mitgänger geführt werden, Teleskopstapler, Hubarbeitsbühnen Hubsteiger MEWP, alle Bauarten der Krane, für die Baumaschinen wie Bagger und Lader, und sogar Anlagen und Arbeitsmittel, wenn während der Instandhaltung die für den Normalbetrieb getroffenen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt werden, wie zum Beispiel bei Personenschutzsystemen beim Einsatz von HRG FFZ Hochregalgeräte Flurförderzeuge in Schmalgängen usw. -

- also eine Fachbezogene Pflicht Weiterbildung muss nun einmal Jährlich gemacht werden, nur durch einen dafür nachweislichen qualifizierten Ausbilder / Trainer sagt die TRBS 1116 und nicht nur ein möchtegern Experte wie in Teil 4 der TRBS 2111 von 2007 steht -

Zertifikate sind Pflicht bei gewerblicher Nutzung der Arbeitsmaschinen -

Zertifikate als Befähigungsnachweise und nicht nur der Lichtbildausweis als sogenannter Fahrausweis Fachausweis Bedienerausweis oder auch ganz falsch als Führerschein für Stapler Bagger Radlader Krane Hubarbeitsbühnen usw.

Für die sogenannten Flurförderzeuge sprich Gabelstapler siehe auch schon die alte ZH 1/554 von 1996 neue BGG 925 von 2002 aktueller DGUV-G 308-001 seit Mai 2014 unter Punkt 3.2 Allgemeine Ausbildung, Punkt 3.3 Pflicht Zusatzausbildung und unter Punkt 8 Abschlussprüfung letzter Satz.

Für die Hubarbeitsbühnen Pflicht Schulung seit April 2010 die BGG 966 bzw. neue DGUV-G 308-008 von Mai 2014 hinter Punkt 3.3 Abschlussprüfung 2. Absatz und unter Punkt 5 der 2. Absatz da auch wieder der Hinweis auf das Zertifikat als Befähigungsnachweis und nicht nur der Lichtbildausweis.

Vollkraft und teilkraftbetriebene Krane Pflichtschulung nach der BGG 921 von Oktober 1996 alte ZH1/362 neuer Grundsatz DGUV-G 308-009 Mai 2024 unter Punkt 4 Prüfung und Punkt 5 Befähigungsnachweis siehe Anhang 2 als Muster. (ehr Mangelhaft erklärt)

Motorsägen z.B. in der DGUV-I 214-059 alte GUV-I 8624 unter Punkt 3 letzten beiden Absätze und unter Punkt 4 letzter Absatz usw. wie auch in der AS I und AS II alte Baum 1 Baum 2 Vorgabe zur Pflicht Schulung der Motorsägenführer. (Mit Muster der Unfallkasse sogar drin)

DGUV-Grundsatz für die Teleskopstapler geländegängig seit Feb. 2016 Pflicht zur Schulung DGUV-G 308-009 unter Punkt 3.2 Praktische Prüfung Absatz 4 und unter Punkt 8.2 Abschlussprüfung letzter Absatz usw.

Also oft ein Mangel da nur ein Ausweis mit Lichtbild und kein Zertifikat (mit Inhalt nach was) als Befähigungsnachweis wie von der DGUV gefordert wird in den Schulungsvorschriften Grundsätzen und Informationen für gut geschulte Ausbilder und Schüler und natürlich gut beratenden Arbeitsschützern für die Unternehmer Beratung in Fragen rund um Arbeitsschutz Gesundheitsschutz Umweltschutz usw.

Hinweis:
VDI-Richtlinie 3313 Fahrausweis für motorisch angetriebene Flurförderzeuge und VDI-Richtlinie 3632 Ausbildung für Fahrer von Gabelstaplern zurückgezogen. Wie die VDI 2194 Richtlinie Auswahl und Ausbildung von Kranführern diese VDI`s werden seit 2009 / 2010 nicht mehr in den Grundsätzen der BG heute DGUV als alternative genannt. Ausbildung und Schulung nach den DGUV Grundsatz 308-001 bisher BGG 925 und Grundsatz 309-003 bisher 921, zudem ist der VDI 2194a Kranführerausweis und Fragebogen VDI 2194 Blatt 2 Inhaltlich falsch, da dort z.B. alte BG Vorgaben drin sind, die seit Mai 2014 alle neu gemacht worden sind (Ausgabe von 2018 liegt vor bei uns).

Behördliche Anerkennung:
Wir lassen unsere Kurse, wo immer möglich, behördlich anerkennen. Von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannte und Genehmigte Schulungsdienstleitung. Ist in Deutschland leider keine Pflicht, sondern nur eine Empfehlung.

Nicht so wie z.B. in den USA, Luxembourg Niederlande Groß Britannien Österreich Italien Schweiz Polen und anderswo. Wir halten dies aber für absolut notwendig, da viele Anbieter ohne Sachverstand und auch ohne eigene Ausbildung und Vorkenntnisse an den Geräten dazu Kurse anbieten. Vor allen hier in Deutschland, so werden ja z.B. auch 1 Tages Kurse für Stapler Bagger Radlader Krane usw. angeboten sogar mit Bildungsgutschein Zertifizierung fürs Arbeitsamt und Job Center.

Somit dokumentiert es unsere Kompetenz und bringt Ihnen die Sicherheit der Anerkennung Ihrer Beruflichen Weiterbildung auf unserer Zertifikate, als rechtssicheren Schulungsnachweis gegenüber der Berufsgenossenschaft u.a. Unfallkassen in Europa und teilweise sogar Weltweit durch die EU OSHA Trainer Zertifizierung bei uns seit 2004 schon, als erster Deutschsprachiger Anbieter.

www.nicht-ohne-schulung.de

Weitere Beispiele wo was dazu geschrieben steht:
Stapler Fahrausweis (BGI 603 neu Information 208-009 Seite 2) Ein Fahrausweis ist zum innerbetrieblichen Führen von Gabelstaplern nicht vorgeschrieben. Manche Betriebe stellen ihren Gabelstaplerfahrern aber einen Fahrausweis aus, insbesondere wenn eine größere Zahl von Gabelstaplerfahrern beschäftigt wird. Damit können Aufsichtführende vor Ort leichter prüfen, ob Gabelstapler befugt oder unbefugt benutzt werden.

Kapitel 4 Beauftragung (aus der BGG 925 neuer Grundsatz 308-001)
Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung können die Fahrer mit der Führung von Flurförderzeugen vom Unternehmer beauftragt werden. Diese Beauftragung ist schriftlich zu erteilen. Die Form der schriftlichen Beauftragung ist in der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D27, bisherige VBG 36) nicht vorgeschrieben. Um den Unternehmer zu unterstützen, werden von einzelnen Berufsgenossenschaften und Flurförderzeug-Fahrschulen speziell gestaltete Fahrerausweise für Flurförderzeuge herausgegeben. In dem Fahrerausweis sollten die in Abschnitt 3.1 erläuterte dreistufige Fahrerausbildung in der Art berücksichtigt sein, dass die jeweils ausbildende Stelle die erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Ausbildungsstufen durch Datum über mind. 2 Tage und mehr, Stempel/Unterschrift bestätigen kann. Der Fahrerausweis sieht außer den persönlichen Daten und dem Lichtbild des Fahrers vor, dass die ausbildende Stelle den Typ und Bauart sowie die Tragfähigkeit des Gerätes einträgt, auf dem die allgemeine Ausbildung (Stufe1) erfolgte. Darüber hinaus können zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen auf besonderen Geräten eingetragen werden (Stufe 2) z.B. Schubmaststapler oder Containerstapler. Hinsichtlich der betrieblichen Ausbildung (Stufe 3) soll im Fahrerausweis der Betrieb bzw. der betreffende Betriebsteil sowie die Gerätebauart angegeben werden, auf die sich die betriebliche Ausbildung erstreckte. Bei der eigentlichen Beauftragung ist dann im Ausweis anzugeben, für welchen Betrieb bzw. Betriebsteil sowie für welche Flurförderzeuge (abhängig z.B. von der Tragfähigkeit, Bauart, ...) die Beauftragung zum Fahren gilt. Die Beauftragung kann nur vom Unternehmer erteilt werden. Sie kann daher nicht auf andere Unternehmen übertragen werden. Infolgedessen erlischt die Beauftragung beim Ausscheiden aus dem Unternehmen.

Hubarbeitsbühnen (BGG 966 neuer Grundsatz 308-008 3.3 Letzter Absatz vor Teil 4)
Die Teilnehmer erhalten ein Zertifikat über die Teilnahme und über das Ergebnis der Abschlussprüfung (Ausbildungsnachweis). Dieses Zertifikat soll für die Bauarten ausgestellt werden, an denen die Ausbildung erfolgte. Eine ergänzende Ausbildung sollte erfolgen, wenn der Bediener auf Hubarbeitsbühnen anderer Bauart eingesetzt werden soll. Teil 5 Beauftragungen Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung können die Bediener mit der Bedienung von Hubarbeitsbühnen, die im Zertifikat ausgewiesen sind, vom Unternehmer beauftragt werden. Diese Beauftragung ist schriftlich zu erteilen. Die Form der schriftlichen Beauftragung ist nicht festgelegt. Um den Unternehmer zu unterstützen, werden von einzelnen Berufsgenossenschaften und anderen Schulungsträgern speziell gestaltete Bedienerausweise für Hubarbeitsbühnen herausgegeben. Der Bedienerausweis sieht außer den persönlichen Daten und dem Lichtbild des Bedieners vor, dass die ausbildende Stelle die Bauarten benennt, auf denen die Ausbildung erfolgte. Darüber hinaus können zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen eingetragen werden. Bei der eigentlichen Beauftragung ist anzugeben, für welche Arbeiten die Beauftragung gilt. .....

Also wichtig, das Zertifikat zur Schulung und keine Urkunde kein Diplom als Teilnahmenachweis sondern ein Personalisiertes Pflicht Zertifikat mit Lehrgangsdauer als Befähigungsnachweis, nur das Zählt nach einen Unfall im Zusammenhang mit diesen Geräten vor Gericht, der BG, der SVLFG, der UK des Landes, der DGUV, der BAuA usw.

mehr dazu auf www.nichtohneschulung.de

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